gültig ab 15.08.2023
PS Handels GmbH – Cosimastr. 121 – D-91925 München
Geschäftsbedingungen der PS Handels GmbH für die Langzeitmiete von
Fahrzeugen durch gewerbliche Mieter (Vertrag Auto-Langzeitmiete,
nachfolgend Vertrag genannt)
1. Allgemeines
1.1 Geltung dieser Bedingungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Personen oder
Vereinigungen, die als Unternehmer iSv § 14 BGB anzusehen sind oder zwecks
Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit handeln, sowie gegenüber
juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen
Sondervermögen. Soweit in den folgenden Regelungen Beträge genannt
werden, verstehen sich diese jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer
a) Soweit der Vermieter und der Mieter individualvertraglich von diesen
Geschäftsbedingungen abweichende Bestimmungen vereinbart haben, gehen
die Vereinbarungen vor.
b) Im Übrigen gelten für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Vermieter und
dem Mieter ausschließlich der Vertrag einschließlich dieser
Geschäftsbedingungen. Miet-, Einkaufs- oder andere Geschäftsbedingungen
des Mieters werden nicht angewendet.
c) Sollte eine der Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser
Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, gilt ersatzweise die
gesetzliche Regelung. In keinem Fall wird die betreffende Bestimmung im
Vertrag durch Miet-, Einkaufs- oder andere Geschäftsbedingungen des Mieters
ersetzt. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages wird dadurch
nicht berührt.
1.2 Vollständigkeit, Textform
a) Ergänzende mündliche Vereinbarungen sind nicht geschlossen worden.
b) Etwaige Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Textform mit Bestätigung durch den Vermieter. Dies gilt auch
für die Abweichung von diesem Textformerfordernis.
c) Kündigungen, Rücktrittserklärungen, Verlangen nach Mietminderung und
Schadenersatz sind nur wirksam, wenn sie in Textform erfolgen.
2. Mietgegenstand
2.1 Mietobjekt ist das im
Vertrag genannte Fahrzeug in der im Vertrag
festgelegten Ausführung und mit dem dort ggf. aufgeführten Sonderzubehör. Es
ist mit der im Vertrag vereinbarten Bereifung ausgestattet. Nicht zum
Ausstattungsumfang gehören Warnwesten, Feuerlöscher, Warndreieck,
Verbandskasten und sonstiges Sicherheitszubehör. Ist das Fahrzeug mit einem
Navigationssystem und/oder Bordcomputer ausgestattet, gehören etwaige
Updates der Software sowie neues elektronisches Kartenmaterial nicht zum
Mietgegenstand.
2.2 Nimmt der Fahrzeughersteller bzw. -lieferant nach Unterzeichnung des
Vertrages Konstruktions-, Form- oder Farbänderungen oder Änderungen im
serienmäßigen Lieferumfang vor, ändert sich der Mietgegenstand
entsprechend. Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt in der geänderten
Form zu übernehmen.
2.3 Angaben in Katalogen und sonstigen Materialien über das Fahrzeug,
beispielsweise hinsichtlich Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße,
Gewichte, Betriebsstoffverbrauch, Emissionswerte, Betriebskosten,
Geschwindigkeit, und Ladefähigkeit sind lediglich ungefähre Angaben. Sie sind
in keinem Fall als zugesicherte Eigenschaften vereinbart. Dies gilt gleichermaßen
für die Kompatibilität etwaiger vorhandener Bluetooth-Schnittstellen oder
Freisprecheinrichtungen mit von dem Mieter eingesetzten Geräten.
2.4 Nachträgliche Änderungswünsche des Mieters hinsichtlich des
Mietgegenstandes werden nur Vertragsinhalt, wenn sie vom Vermieter
schriftlich bestätigt werden. Etwaige Mehrkosten, die durch den bestätigten
Änderungswunsch entstehen, sind vom Mieter zu tragen.
2.5 Durch die Überlassung des Fahrzeuges an den Mieter wird das Mietobjekt
nicht konkretisiert. Dem Vermieter ist es also vorbehalten, das dem Mieter
überlassene Fahrzeug während der Vertragszeit durch ein gleichwertiges, dem
Mietobjekt entsprechendes Fahrzeug zu ersetzen.
2.6 Austauschfahrzeuge (vgl. Ziff. 9.7) müssen zugesicherte Eigenschaften nicht
aufweisen (z. B. Anhängerkupplung, Navigationssystem). Sicherheitsleistung beim Mieter berechtigt, wenn die für diesen vergebenen
Bonitäts-Ratings einer anerkannten Kreditauskunft (z.B. Schufa, Creditreform,
Bürgel, Coface, Creditsafe etc.) nicht unerheblich herabgesetzt werden. Der
Mieter unterwirft sich insoweit der Beurteilung durch diese Organisationen. Ihm
steht aber der Beweis offen, dass sein Rating auf unzutreffenden Informationen
der jeweiligen Organisation beruht oder aus anderen Gründen unrichtig ist. Die
Unsicherheitseinrede nach § 321 BGB bleibt unberührt.
4.4 Überschreitet der Mieter die im Vertrag vereinbarte Gesamtfahrleistung /
Kilometerbegrenzung (vertraglich vereinbarte Jahreslaufleistung / 12 Monate *
vertraglich vereinbarte Laufzeit in Monaten = Gesamtfahrleistung), ist der im
Vertrag bestimmte Preis für jeden Mehrkilometer zzgl. der gültigen gesetzlichen
Mehrwertsteuer an den Vermieter zu zahlen. Endet der Vertrag vor Ablauf der
vereinbarten Vertragslaufzeit, so definieren sich Mehrkilometer nach dem
Verhältnis der gefahrenen Kilometer bis zur Vertragsbeendigung zu der
vertraglich vereinbarten Jahreslaufleistung / 12 Monate. Es sind insofern vom
Mieter im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung die Mehrkilometer zu
vergüten, die über die monatliche Durchschnittslaufleistung gemäß Vertrag
hinausgehen. Unterschreitet der Mieter die vereinbarte Gesamtfahrleistung,
erfolgt eine Erstattung für Minderkilometer nur, wenn dies im Vertrag
vereinbart ist. In diesem Fall wird der Vermieter den Erstattungsbetrag dem
Mieter gutschreiben und bei der Endabrechnung des Fahrzeuges zum
Vertragsende auskehren oder mit Verbindlichkeiten des Mieters verrechnen.
Wenn eine Erstattung von Minderkilometern vertraglich vereinbart wurde, ist
diese stets auf eine maximale Minderfahrleistung von 10.000 Km begrenzt. Der
Wert des Minderkilometers beträgt 50% vom 1. Mehrkilometersatz. Es wird
eine Minderkilometertoleranz von 5.000 Km berücksichtigt. Minderkilometer
können erst ab einer Vertragslaufzeit von 12 Monaten Vertragsbestandteil
werden.
4.5 Der Vermieter ist berechtigt, eine Zwischenabrechnung von Mehrkilometern
jederzeit durchzuführen. Auf Verlangen des Vermieters ist der Mieter
verpflichtet, jederzeit den aktuellen Kilometerstand des ihm überlassenen
Fahrzeugs mitzuteilen.
4.6 Wird die vereinbarte Fahrleistung bereits vor Ablauf des ersten Mietjahres
nicht unerheblich überschritten oder ist aufgrund der bereits zurückgelegten
Kilometerleistung eine solche nicht unerhebliche Überschreitung der
Fahrleistung in einem Mietjahr zu erwarten, ist der Vermieter berechtigt, dem
Mieter Abschlagszahlungen auf die voraussichtliche Kilometervergütung in
Rechnung zu stellen sowie die monatliche Mietrate auf Basis der
Preiskalkulation des Vermieters anzupassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem
Vermieter die Überschreitung unverzüglich nach Feststellung des
voraussichtlichen Abweichens schriftlich oder in Textform mitzuteilen. Wird die
vertraglich vereinbarte Gesamtlaufleistung voraussichtlich um mehr als 15 %
über- oder unterschritten, ist der Vermieter berechtigt, die Laufzeit und/oder
Gesamtlaufleistung anzupassen. Für die Vertragsanpassung berechnet der
Vermieter eine Gebühr von 125 € netto je Vorgang. Die endgültige Abrechnung
der Vergütung für etwaige Mehr-/ ggf. Minderkilometer über die
Kilometerbegrenzung hinaus erfolgt bei Beendigung des Vertrages oder, bei
vorzeitiger Vertragsbeendigung, nach dieser.
4.7 Der Mieter erteilt dem Vermieter ein SEPA-Basislastschrift-Mandat für alle
Zahlungen aufgrund dieses Vertrages. Damit autorisiert der Mieter gegenüber
seiner Bank die Einlösung von SEPA-Basislastschriften des Vermieters. Die Frist
für die Vorabinformation des Lastschrifteinzuges (Pre- Notification) wird auf
einen Geschäftstag verkürzt. Sollte der Mieter dem Vermieter bereits ein SEPA-Firmenlastschrift-Mandat für alle Zahlungen aufgrund dieses Vertrages erteilt
haben, gilt das SEPA-Firmenlastschrift-Mandat fort. Die Frist für die
Vorabinformation des Lastschrifteinzuges (Pre-Notification) wird bei einem
SEPA-Firmenlastschrift-Mandat auf einen Geschäftstag verkürzt.
4.8 Die erste Mietrate ist bei Übergabe des Mietobjekts fällig. Alle weiteren
monatlichen Mietraten werden jeweils am ersten Tag eines Monats im Voraus
fällig. Hier handelt es sich um wiederkehrende Lastschriften mit gleichen
Lastschriftbeträgen. Für diese genügen eine einmalige Unterrichtung des
Mieters vor dem ersten Lastschrifteinzug und die Angabe der Fälligkeitstermine.
Der Mieter sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die
aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen,
gehen zu Lasten des Mieters, wenn die Nichteinlösung oder Rückbuchung nicht
durch den Vermieter verursacht wurde.
4.9 Für jeden Monat, in dem der Mieter trotz Aufforderung das SEPA-Basis Lastschriftmandat bzw. SEPA-Firmenlastschrift-Mandat nicht erteilt hat, erhöht
sich die monatliche Miete um den Betrag von € 5,00 netto je Vertrag. Beiden
Parteien ist der Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden
oder niedriger oder höher als die Pauschale.
4.10 Bankgebühren, insbesondere Gebühren für Rückbelastungen, sind dem
Vermieter vom Mieter, soweit dieser die Rücklastschrift zu verantworten hat, zu
erstatten. Dies gilt für alle Zahlungsarten.
4.11 Der Mieter erhält eine einmalige Dauerrechnung oder eine monatliche
Sammelrechnung vom Vermieter. Wünscht der Mieter davon abweichend eine Verlangen einer Vertragspartei um den jeweiligen Faktor anzupassen. Ein
angemessenes Reagieren aufgrund wesentlich wirtschaftlicher Veränderungen
bleibt somit gewährleistet.
5.3 Zusätzlich behält die PS Handels GmbH das Recht vor, auf Änderungen zu
reagieren, die essentiell für die Preiskalkulation sind. Hiervon betroffen wären
allgemeine Preiserhöhungen durch den Hersteller, Modell- oder
Gesetzesänderungen, auf die die PS Handels GmbH keinen Einfluss hat und sich
in der Zeit zwischen Vertragsbeginn und Auslieferung des Fahrzeugs ergeben.
Diese werden im Wege einer Neukalkulation nachträglich auf den Kunden
umgelegt und diesem vorab mitgeteilt. Zu beachten ist, dass sich hierdurch auch
der Bruttolistenpreis ändern könnte, welcher Einfluss auf die Versteuerung
und/oder auf bestimmte Car Policies haben kann.
6. Nutzungsbeschränkungen
6.1 Das Mietobjekt darf nur von Fahrern gelenkt werden, die mindestens 18
Jahre alt sind und über die jeweils erforderliche Fahrerlaubnis verfügen.
6.2 Eine Überlassung des Mietobjektes an Dritte gegen Vergütung ist untersagt,
sofern keine vorherige ausdrückliche schriftliche Genehmigung durch die
Vermieterin vorliegt. Die unentgeltliche Überlassung ist beschränkt auf Dritte,
die Betriebsangehörige des Mieters oder Ehe- bzw. Lebenspartner des Mieters
oder seiner Betriebsangehörigen sind, denen das Mietobjekt zur beruflichen
Nutzung überlassen wird.
6.3 Eine Verwendung des Mietobjektes zu folgenden Zwecken ist untersagt:
– gewerbliche Personenbeförderung;
– zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, Fahrzeugtests und
Fahrersicherheitsschulungen;
– zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen
Stoffen, soweit keine vorherige ausdrückliche Genehmigung durch den
Vermieter erteilt wird oder dies im Vertrag vereinbart worden ist.
– zur Begehung von Zoll- und anderen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem
Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind.
6.4 Das Fahrzeug darf dauerhaft im Sinne der Zoll- und Steuervorschriften nur
im Inland benutzt werden. Auslandsfahrten bedürfen der vorherigen
schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Hiervon ausgenommen sind Fahrten
in die Schweiz, Norwegen und in EU-Länder, soweit der geographische Bereich
Europas nicht verlassen wird. Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass bei einer nicht gestatteten Nutzung des Fahrzeuges in diesen Gebieten für
dort entstandene Schäden keine Eigenschadendeckung besteht. Abhängig vom
Versicherungsvertrag kann auch der Haftpflichtversicherungs-schutz entfallen.
6.5 Der Mieter ist verpflichtet sicherzustellen, dass unbefugte Dritte keinen
Zugang zum Mietobjekt haben und dieses nicht unbefugt nutzen können. Der
Mieter haftet dafür, dass alle zu Gebote stehenden Sicherungsmaßnahmen
ergriffen werden und alle am Fahrzeug befindlichen Sicherungsmittel jederzeit
eingesetzt werden. Insbesondere muss das Mietobjekt jeweils unter
gleichzeitiger Aktivierung der Wegfahrsperre ordnungsgemäß verschlossen und
die Lenkradsperre eingerastet werden. Es dürfen keine Gegenstände sichtbar im
Mietobjekt verbleiben, insbesondere keine Wertsachen. Schlüssel zum
Mietobjekt müssen im Betrieb des Mieters sicher verwahrt werden, um eine
Entwendung oder unbefugte Nutzung des Mietobjekts zu vermeiden.
7. Allgemeine Pflichten des Mieters während der Mietzeit
7.1 Der Mieter ist zur sorgfältigen Erhaltung und Behandlung des Mietobjektes
verpflichtet. Dies beinhaltet die Verpflichtung, das Mietobjekt in schonender
Weise und unter Berücksichtigung der Bedienungsvorschriften des Herstellers
zu nutzen und es vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen. Hierzu
zählt auch die eigenständige Überwachung insbesondere des Motoröl- und
Kühlmittelstandes durch den Mieter. Ferner ist der Mieter zur sach- und
fachgerechten Unterbringung und Pflege unter Beachtung der entsprechenden
Vorschriften des Herstellers und/oder des Wartungsunternehmens sowie der
Mineralölgesellschaften verpflichtet. Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt
rechtzeitig und ausreichend mit Betriebsstoffen, also insbesondere Treibstoff,
Öl, Kühlmittel, Frostschutz, Flüssigkeit für die Scheibenwaschanlage und
Schmierstoffen, auf seine Kosten zu versorgen (vgl. Ziff. 4.11). Reparaturen und
Schäden, die durch einen Verstoß gegen vorstehende Verpflichtungen
entstehen, gehen ausschließlich zu Lasten des Mieters.
7.2 Der Mieter darf keine Verfügungen zu Lasten des Eigentümers über das
Mietobjekt treffen. Insbesondere darf er keine Belastungen, Verpfändungen
und Ähnliches vornehmen. Wird das Mietobjekt von dritter Seite gepfändet
oder anderweitig in das Mietobjekt vollstreckt, so ist der Mieter verpflichtet,
dem Vermieter sofort Mitteilung zu machen und den Vermieter bei der Abwehr
der Ansprüche Dritter zu unterstützen. Die sich aus der Intervention ergebenden b) Versäumt der Mieter einen vom Hersteller vorgeschriebenen
Wartungstermin, hat er dem Vermieter die daraus entstehenden Sach- und
Vermögensschäden, insbesondere den Verlust einer Kulanzzusage des
Herstellers, zu ersetzen. Dem Mieter steht der Beweis offen, dass ihn kein
Verschulden trifft oder kein Schaden entstanden ist bzw. auch bei Einhaltung
des Wartungstermins eingetreten wäre.
8.3
a) Kosten für Sonderdurchsichten, die nicht vom Hersteller vorgesehen sind, (z.
B. Urlaubs- oder Winterdurchsichten, Klimaanlagendesinfektion,
Reinigungsarbeiten etc. sowie Arbeiten an nachträglich eingebautem Zubehör)
trägt der Mieter.
b) Der Vermieter kommt nicht für Schäden durch Umwelteinflüsse wie
witterungsbedingte Frostschäden, Hochwasser etc. auf. Diese sind vom Mieter
zu tragen, soweit nicht eine vereinbarte Haftungsreduzierung (Ziffer 12.2) oder
eine vom Mieter abgeschlossene Fahrzeugversicherung eingreift.
9. Unfälle, Pannen und Reparaturen
9.1 Der Mieter ist verpflichtet, nach einem Unfall sofort die Polizei sowie den
Vermieter vorab telefonisch und nachfolgend schriftlich oder in Textform zu
benachrichtigen. Der vom Vermieter zur Verfügung gestellte Unfallbericht ist
vom Mieter unverzüglich vollständig auszufüllen und an den Vermieter
zurückzureichen. Brand-, Entwendungs- und Wildschäden sind vom Mieter dem
Vermieter sowie der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen. Bei
Wildschäden ist außerdem der zuständige Jagdpächter zu benachrichtigen. Die
von ihm ausgestellte Unfallbescheinigung ist unverzüglich dem Vermieter
zuzusenden. Der Mieter ist bei jedem Unfallschaden am Mietobjekt verpflichtet,
unverzüglich nach Schadeneintritt für eine polizeiliche Tatbestandsaufnahme zu
sorgen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um einen ausschließlich
selbstverschuldeten Unfall handelt. Der Mieter erklärt sich mit einer
Einsichtnahme durch den Vermieter in Polizei-, Versicherungs- und
Gerichtsakten einverstanden. Eine entsprechende ausdrückliche schriftliche
Ermächtigung erteilt der Mieter dem Vermieter auf dessen Wunsch in jedem
Einzelfall. Der jeweilige Fahrer des Mietobjektes zum Zeitpunkt des
Schadenfalles ist vom Mieter vorab entsprechend zu verpflichten und gilt als
sein Erfüllungsgehilfe hinsichtlich der vorgenannten Pflichten. Unterlässt der
Mieter oder sein Erfüllungsgehilfe die Hinzuziehung der Polizei, kann dies zum
Entfall der Haftungsreduzierung aus Ziff.11.2 gemäß den dortigen Regelungen
führen.
9.2
a) Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Schuldbekenntnisse
und andere rechtlich erhebliche Zugeständnisse sind dem Mieter verboten. Dies
gilt auch für Zahlungen an den Unfallgegner.
b) Bei einem Verstoß des Mieters gegen eines dieser Verbote obliegt es dem
Mieter nachzuweisen, dass dem Vermieter durch den Verstoß kein Schaden
entstanden ist.
9.3
Verletzt der Mieter die Pflichten aus 8.1. + 8.2 , ist er dem Vermieter zum Ersatz
des daraus resultierenden Schadens verpflichtet, der insbesondere darin liegen
kann, dass es dem Vermieter nicht möglich ist oder erschwert wird, eigene
Ansprüche gegen den Unfallverursacher oder eine Versicherung geltend zu
machen, oder unberechtigte Ansprüche Dritter abzuwehren, sowie einen
etwaigen Rückstufungsschaden in der KFZ-Versicherung zu verhindern.
9.4
a) Die Aufträge zur Reparatur eines Unfallschadens erteilt grundsätzlich der
Vermieter, soweit sie nach seinem wirtschaftlichen Ermessen sinnvoll
erscheinen. Dies ist regelmäßig bei Reparaturkosten oberhalb von 50% des
Zeitwertes nicht mehr gegeben. Ereignet sich der Unfall außerhalb des Gebietes
der Bundesrepublik Deutschland, gilt Ziffer 7.3 d) entsprechend. Die Kosten des
Rücktransportes des Fahrzeuges trägt der Mieter, soweit er den Fahrzeugausfall
zu vertreten hat.
b) Vergibt der Mieter einen Reparaturauftrag an eine Werkstatt ohne
Zustimmung des Vermieters, übernimmt der Vermieter die Reparaturkosten nur
dann, wenn der Mieter nachweist, dass die Reparatur notwendig und
wirtschaftlich sinnvoll war, ordnungsgemäß ausgeführt wurde und die Kosten
dem Vermieter bei Veranlassung der Reparatur in gleicher Höhe entstanden
wären.
9.5 Bleibt das Mietobjekt aufgrund einer Panne liegen oder ist es nach einem
Verkehrsunfall nicht verkehrssicher oder nicht fahrbereit, hat der Mieter
grundsätzlich den Pannenservice des Vermieters zu informieren und in
Anspruch zu nehmen. Beauftragt der Mieter stattdessen einen anderen
b) Bei einer durch den Vermieter vorgenommenen vorzeitigen Beendigung des
Einzelmietvertrages gem. 16.3 bis 16.7 entfällt auch der Ersatzwagenanspruch.
12. Versicherungsschutz und weitergehende Haftung des Mieters
12.1 Der Vermieter sorgt auf seine Kosten für die Haftpflichtversicherung des
Mietobjektes gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die
Kraftfahrtversicherung (AKB) in der bei Zulassung des Vertragsobjektes gültigen
Fassung (Standardhaftpflicht) des Versicherers.
12.2
Bei Fahrzeugschäden und Fahrzeugverlust haftet der Mieter grundsätzlich nach
den allgemeinen gesetzlichen Regelungen.
a) Wird eine Haftungsreduzierung gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgeltes
vereinbart, stellt der Vermieter den Mieter im Rahmen der dortigen Regelungen
von eigenverursachten oder sonst von ihm zu tragenden Schäden am
Mietobjekt bzw. dessen Verlust oder Untergang bis auf eine ebenfalls gesondert
zu vereinbarende Selbstbeteiligung, die bei jedem einzelnen Schadenereignis
anfällt, frei. Die Haftungsreduzierung entbindet nicht von den Verpflichtungen
aus diesem Vertrag. Die Haftungsreduzierung entfällt teilweise oder vollständig,
wenn der Mieter oder der Führer des Fahrzeuges den Schadenfall grob
fahrlässig oder vorsätzlich herbeiführt, unter Alkohol- oder Drogeneinfluss
fährt, das Fahrzeug zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken
nutzt, Unfallflucht begeht, nicht über die für das Fahrzeug erforderliche
Fahrerlaubnis verfügt, das Fahrzeug außerhalb des vereinbarten
Nutzungsraumes führt, sowie in weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällen
der unzulässigen Nutzung des Fahrzeuges. Die Haftungsreduzierung entfällt
auch dann, wenn die Fahrzeugschlüssel derart grob fahrlässig verwahrt werden,
dass eine Entwendung / unbefugte Nutzung durch Dritte erleichtert oder die
Pflichten des Mieters gem. Ziff. 7.8 verletzt werden. Das Nähere regelt die
gesondert zu treffende Vereinbarung über eine Haftungsreduzierung. Von der
Haftungsreduzierung nicht erfasst werden Brems-, Betriebs- und Bruchschäden,
soweit sie nicht auf einem Unfallereignis beruhen, sowie Eigenschäden des
Mieters an Ladung, sonstigem Fahrzeuginhalt nebst selbstbeschafftem
Fahrzeugzubehör und persönlichen Gegenständen. Verletzt der Mieter die
Pflichten gem. Ziff. 9.1 und reicht den vom Vermieter zur Verfügung gestellte
Unfallbericht nicht unverzüglich und vollständig ausgefüllt an den Vermieter
zurück, trägt er die volle Beweislast, dass es sich gleichwohl um ein
Unfallereignis handelte. Kann der Mieter diesen Beweis nicht führen, entfällt die
Haftungsreduzierung. Davon unabhängig sind etwaige Ersatzansprüche des
Vermieters aus einer Verletzung der Pflichten des Mieters gem. Ziff. 9.1 + 9.2.,
die auch neben dem Eingreifen einer ggf. vereinbarten Haftungsreduzierung
bestehen können. Die Selbstbeteiligung der Haftungsreduzierung beträgt €
950,- je Schadenfall, sofern nichts Anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart
wurde. Daneben berechnet der Vermieter je Schadenfall eine
Bearbeitungspauschale von 30,- €.
b) Nach einem Unfall, einer Fahrzeugentwendung, Brand, Wildschaden oder
sonstigen Schadenfällen (insbesondere mutwillige Beschädigung) hat der
Mieter/Fahrzeugnutzer umgehend die Polizei hinzuzuziehen. Dies gilt auch bei
Schadenfällen ohne Fremdbeteiligung und geringfügigen Schäden mit
Ausnahme von Steinschlägen. Sollte die Polizei eine Tatbestandsaufnahme
verweigern, hat der Mieter gegenüber dem Vermieter die Benachrichtigung der
Polizei zu belegen. Soweit es der Mieter/Fahrzeugnutzer versäumt, nach einem
Schadenfall in obigem Sinne die Polizei zu benachrichtigen, kann die vereinbarte
Haftungsreduzierung zum Teil oder vollständig entfallen.
12.3 Verursacht der Mieter mit eigenen Fahrzeugen, Gerätschaften oder
sonstigen Gegenständen einen Schaden am Fahrzeug des Vermieters, trägt der
Mieter den daraus resultierenden Schaden (sog. Schäden Mieter gegen Mieter).
In solchen Fällen wird der Schaden ausdrücklich nicht vom Vermieter
übernommen.
12.4 Bei selbst verschuldeten Schäden hat der Mieter dem Vermieter die daraus
resultierenden Wertminderungen in Höhe 15 % der Reparaturkosten zu
ersetzen. Beiden Parteien ist der Nachweis gestattet, ein Schaden oder eine
Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger oder
höher als die Pauschale.
12.5 Schäden am Fahrzeug, die durch den Mieter oder Dritte verursacht werden
und die nicht von Dritten – insbesondere Versicherer – ersetzt werden oder der
Haftungsreduzierung gemäß Ziff. 12.2 unterfallen, trägt der Mieter. Dies gilt
auch bei Untergang oder Verlust des Mietobjektes.
12.6 Der Mieter sichert insoweit gegenüber dem Vermieter die Rückgabe des
gemieteten Fahrzeuges in unbeschädigtem und unverschlechtertem Zustand
mit Ausnahme der durch den vertragsgemäßen Gebrauch zwangsläufig
entstandenen Abnutzung zu. Als Schäden zählen auch der Verlust oder die
Beschädigung / Zerstörung von Fahrzeugschlüsseln und eine dadurch
erforderliche Erneuerung der Schließanlage sowie der Verlust der
Zulassungsbescheinigung Teil I. Dem Mieter steht aber der Beweis offen, dass 14 Haftungsbegrenzung des Vermieters
14.1 Soweit der Vermieter für einen Schaden des Mieters aufgrund eigenen
Verschuldens oder Verschuldens seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner
Erfüllungsgehilfen einzustehen hat, ist seine Haftung auf Fälle von Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit beschränkt. In Fällen einer Verantwortung der Vermieterin
für eine Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Verletzung für die
Erreichung des Vertragszweckes wesentlicher Vertragspflichten
(Kardinalpflichten) wird auch für einfache Fahrlässigkeit gehaftet. Im Falle des
anfänglichen Unvermögens haftet der Vermieter nur im Falle der Kenntnis oder
grob fahrlässigen Unkenntnis des Leistungshindernisses. Die Haftung ist im Falle
des anfänglichen Unvermögens begrenzt auf das negative Interesse des
Mieters.
14.2 Soweit sich aus Ziff. 14.1 nichts Anderes ergibt, haftet der Vermieter nicht
auf Schadenersatz. Ausgeschlossen sind insbesondere Ansprüche des Mieters
gegen den Vermieter auf Schadenersatz wegen fehlerhafter Leistungen,
Informationen oder Beratungen, Vertragsverstoßes, Verzuges, Nichterfüllung,
Unmöglichkeit sowie Verschuldens bei Vertragsschluss. Der Ausschluss gilt auch
für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, soweit diese mit vertraglichen
Ansprüchen konkurrieren.
14.3 Im Falle der fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
(Kardinalpflichten) ist die Haftung des Vermieters auf den vertragstypischen, bei
Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Diese Begrenzung gilt auch
in sämtlichen Fällen grober Fahrlässigkeit der Erfüllungsgehilfen des Vermieters.
14.4 Ansprüche auf Schadenersatz wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften
sind begrenzt auf den Schaden, hinsichtlich dessen der Mieter durch die
Zusicherung abgesichert werden sollte. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit des Vermieters.
14.5 Der Vermieter haftet nicht für Schäden des Mieters, die bei Vertragsschluss
für den Vermieter unvorhersehbar sind. Er haftet ferner nicht für
Mangelfolgeschäden, auch nicht für entgangenen Gewinn.
14.6 Ist der Vermieter ausnahmsweise zum Schadenersatz wegen der
Nichtüberlassung des Mietobjektes oder dessen mangelnder
Gebrauchsfähigkeit verpflichtet, ist der Anspruch des Mieters begrenzt auf das
Zweifache der anteiligen Mietrate für den betroffenen Zeitraum. Für alle
anderen Schadenfälle ist die etwaige Schadenersatzpflicht des Vermieters für
Sachschäden begrenzt auf einen Höchstbetrag von € 25.000,00 pro Schadenfall.
14.7 Das Fahrzeug wird in dem Zustand überlassen, in dem es sich bei Beginn
des Mietverhältnisses befindet. Der Vermieter haftet nicht für Mängel des
Mietobjektes, es sei denn, diese werden vorsätzlich verschwiegen
14.8 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten nicht,
soweit der Vermieter aufgrund zwingender gesetzlicher Anordnung haftet.
14.9 Soweit die Haftung des Vermieters ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt
dies auch für die persönliche Haftung seiner Vertreter, Erfüllungsgehilfen,
Arbeitnehmer und sonstigen Mitarbeiter.
15 Haftung des Mieters für Dritte
15.1 Alle natürlichen Personen, denen der Mieter die Nutzung des Mietobjektes
gestattet oder denen er die Möglichkeit zur Nutzung nicht verwehrt, sind
hinsichtlich aller Verhaltens- und Sorgfaltspflichten in Bezug auf das Mietobjekt
als Erfüllungsgehilfen des Mieters anzusehen, für die er entsprechend haftet.
15.2 Der Mieter wird alle vorgenannten Personen ihrerseits zur strikten
Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen gegenüber dem Vermieter
verpflichten. Auf Anforderung hat der Mieter eine Liste der betroffenen
Personen dem Vermieter zur Verfügung zu stellen.
15.3 Der Mieter haftet darüber hinaus für alle Dritten, soweit er diesen
schuldhaft den Zugang zum Mietobjekt eröffnet hat oder durch nicht
ausreichende Sicherungsmaßnahmen nicht vom Mietobjekt ferngehalten hat.
16 Vertragslaufzeit und Kündigung
16.1 Es gilt die im Vertrag bestimmte Mietzeit. Ist im Vertrag eine Mietzeit nicht
oder nicht wirksam bestimmt, ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen.
In diesem Fall kann der Vertrag von beiden Seiten mit einer Kündigungsfrist von
einem Werktag gekündigt werden. Dabei muss die Mindestmietdauer 30 Tage
betragen.
16.2
a) Gibt der Mieter das Mietobjekt vor Ende der Mietzeit zurück, ohne dass
gleichzeitig der Mietvertrag endet, schuldet er die gesamten Restmieten bis zum
Ende der vereinbarten Mietzeit gemäß § 537 Abs. 1 BGB. Das Fahrzeug muss von außen und innen so sauber sein, dass eine problemlose
Sichtprüfung vor der Rücknahme erfolgen kann. Innen müssen alle Scheiben
gereinigt sein, das Fahrzeug muss gesaugt sein und sämtliche Armaturen
müssen gereinigt worden sein. Erfolgt die Rückgabe des Fahrzeuges nicht wie
beschrieben, lässt der Vermieter die Reinigung auf Kosten des Mieters
durchführen. Ein Recht auf Erwerb des Mietobjektes seitens des Mieters besteht
grundsätzlich nicht. Das Mietobjekt hat sich bei Rückgabe im gleichen Zustand
zu befinden wie bei Übergabe, abgesehen von der üblichen unvermeidlichen
Abnutzung unter Berücksichtigung der Mietzeit. Die Regelung gemäß Ziff. 12.6
gilt entsprechend.
17.2 Zusammen mit dem Mietobjekt sind alle dem Mieter überlassenen
Unterlagen (z.B. Serviceheft, Radiocode-Karte, Navigations-CD/DVD etc.)
einschließlich der Zulassungsbescheinigung I für das Mietobjekt, der HU-/AUBescheinigung sowie sämtlicher, zur Nutzung überlassener Gegenstände (z.B.
Fahrzeugschlüssel, Sommer- oder Winterräder, Reserverad
etc.),zurückzugeben. Erfolgt eine solche Rückgabe nicht, ist der Vermieter
berechtigt, die fehlenden Gegenstände zu ersetzen und die Kosten der
Ersatzbeschaffung dem Mieter in Rechnung zu stellen.
17.3 Befinden sich bei Rückgabe des Mietobjektes Gegenstände darin, die dem
Vermieter nicht gehören, ist der Vermieter berechtigt, diese zu entfernen und
auf Kosten des Mieters nach Wahl des Vermieters einzulagern oder dem Mieter
zu übersenden. Die Gefahr des Verlustes trägt der Mieter. Für einen bei
Rückgabe des Mietobjektes noch vorhandenen Tankinhalt erhält der Mieter
keine Vergütung.
17.4 Bei der Rückgabe des Mietobjektes wird ein Protokoll über dessen Zustand
erstellt, das vom Mieter zu unterzeichnen ist. Soweit Schäden am Mietobjekt
bei der Rückgabe nicht festgestellt werden, ist der Vermieter auch danach
berechtigt, solche Schäden dem Mieter mitzuteilen und
Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Die festgestellten
Rückgabeschäden werden von einem unabhängigen Sachverständigen nach
Wahl des Vermieters begutachtet und bewertet. Die im Gutachten ermittelten
Werte sind Basis für die Abrechnung der Schäden. Die Kosten des Gutachtens
sind durch den Mieter zu tragen.
17.5 Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter bei der Rückgabe auf ihn
bekannte Schäden hinzuweisen und den Vermieter zu informieren, soweit
Anzeichen für die Notwendigkeit von Reparaturen bestehen und/oder
Betriebsstoffe des Fahrzeuges ergänzt oder ersetzt werden müssen. Eine
Hinweispflicht des Mieters besteht auch, soweit das Mietobjekt innerhalb von
vier Wochen nach der Rückgabe zu einer der in Ziffer 13.4 genannten
Untersuchungen fällig ist.
17.6 Die vorstehenden Ziffern 16.1 bis 16.5 gelten in gleicher Weise, wenn die
Rückgabe des Mietobjektes anlässlich eines Fahrzeugtausches erfolgt.
17.7 Erfolgt die Rückgabe des Mietobjektes nicht fristgemäß, erlischt das Recht
zur Nutzung. Im Zeitraum vom Ende der Mietzeit bis zur tatsächlichen Rückgabe
trägt der Mieter alle Kosten und Lasten sowie das Verlustrisiko hinsichtlich des
Mietobjektes. Der Vermieter ist berechtigt, die Haftpflichtversicherung und alle
weitergehenden Versicherungen zu beenden, ebenso entfällt eine etwaige
Haftungsreduzierung gemäß Ziff. 12.2. Der Mieter trägt alle Kosten der
verspäteten Rückgabe, einschließlich etwaiger Schadenersatzansprüche Dritter
gegen den Vermieter und die Kosten der Fahndung nach dem Fahrzeug und
dessen Rückführung. Bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe gelten – unabhängig
vom Ende des Vertrages im Übrigen – die Regelungen der Ziffern 6,11,12,13 und
16 fort und der Mieter ist zur Zahlung einer angemessenen
Nutzungsentschädigung i.S.d. § 546a BGB verpflichtet.
18 Allgemeine Bestimmungen
18.1 Der Vermieter ist berechtigt, jederzeit seine Ansprüche und Rechte aus
dem Vertrag mit allen Rechten und Pflichten auf Dritte insbesondere zum
Zwecke der Refinanzierung zu übertragen. Dies gilt auch für die Übertragung
von Servicedienstleistungen an Dritte. Der Vermieter benötigt für die
Übertragung dieser Rechte keine Zustimmung des Mieters.
18.2 Der Mieter ist zur Übertragung seiner Ansprüche und Rechte aus dem
Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters berechtigt.
Gegenüber den Ansprüchen des Vermieters aus diesem Vertrag ist die
Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts und die Aufrechnung
ausgeschlossen, ausgenommen sind unbestrittene und rechtskräftig
festgestellte Forderungen.
18.3 Der Vertrag bleibt auch bei einer Änderung in der Rechtsform des Mieters
wie überhaupt bei jeder Änderung in der Person des Mieters unverändert in
Kraft. Desgleichen bleibt der Mieter bei Veräußerung seines Betriebes in vollem
Umfang aus diesem Vertrag bis zu dessen endgültiger Erledigung verpflichtet.
Bei natürlichen Personen ist das gesetzliche Kündigungsrecht der Erben nach §
580BGB ausgeschlossen.
2.7 Das Mietobjekt wird dem Mieter lediglich zur vorübergehenden Nutzung
überlassen und nicht an ihn übereignet; der Kraftfahrzeugbrief bzw. die
Zulassungsbescheinigung, Teil II bleibt im Besitz des Vermieters.
3. Übergabe des Mietobjektes, Annahmeverzug
3.1 Sieht der Vertrag einen Übergabetermin oder eine Übergabefrist vor,
handelt es sich um unverbindliche und ungefähre Angaben. Sollte
demgegenüber ein Übergabetermin verbindlich vereinbart sein, was eine
ausdrückliche schriftliche Bestätigung des Vermieters voraussetzt, beginnt der
Lauf der Frist erst nach Erfüllung aller vertraglichen Voraussetzungen seitens des
Mieters für die Überlassung des Mietobjektes.
3.2 Der Mieter trägt die Kosten der Erstbetankung, die Überführungskosten des
Mietobjektes ab Werk, die Zulassungskosten, Kosten für Feinstaubplakette und
Wunschkennzeichen sowie die Transportkosten zum Auslieferungsort. Es gelten
hierbei die Preise des Vermieters. Die Kosten werden mit Übergabe des
Fahrzeuges fällig und werden dem Mieter mit erster Rechnung belastet.
Elektrofahrzeuge werden vollgeladen ausgeliefert/übergeben. Eine Berechnung
dieser Erstaufladung bei Elektrofahrzeugen wird nicht durchgeführt. Erst nach
Rückgabe erfolgt eine anteilige Berechnung der Stromkosten (Tagesstrompreis)
je nach Ladestand der Fahrzeug-Batterie. Sollte die Batterie bei
Abholung/Rückgabe einen Ladestand von < 50% aufweisen, wird zusätzlich eine
einmalige Aufwandspauschale von netto 79,00 EUR in Rechnung gestellt.
3.3 Werden nach Vertragsabschluss Änderungen des Mietgegenstandes oder
der Modalitäten vereinbart, verlängern sich etwaige Lieferfristen entsprechend.
3.4 Für die Rechtzeitigkeit der Übergabe und den Mietbeginn kommt es auf den
Zugang auf den Zugang der Bereitstellungsanzeige des Vermieters beim Mieter
an, unabhängig davon, wann der Mieter das Mietobjekt übernimmt. Erfolgt die
Übergabe des Mietobjektes aus organisatorischen Gründen (z.B. Feiertagslage)
vor dem vertraglich vereinbarten Mietbeginn, setzen die Vertragspflichten des
Mieters mit der Inbesitznahme des Fahrzeuges ein, mit Ausnahme der
Mietzahlungspflicht, welche zum vereinbarten Zeitpunkt beginnt.
3.5 Im Falle höherer Gewalt, die die Übergabe des Mietobjektes
verzögert, verlängert sich die Lieferzeit um den Zeitraum, um den sich die
Lieferung des Mietobjektes an den Vermieter verzögert. Höhere Gewalt liegt
auch vor bei betrieblichen Arbeitskampfmaßnahmen beim Fahrzeughersteller,
dessen Zuliefererbetrieben, Transportunternehmen und beim Vermieter selbst,
soweit diese nicht durch den Vermieter verschuldet sind.
3.6 Verzug des Vermieters tritt nur ein, wenn der Mieter diesem eine
angemessene Nachfrist gesetzt hat und diese fruchtlos abgelaufen ist und der
Vermieter dies zu vertreten hat. Bei einem Neufahrzeug, das aufgrund des
Vertrages vom Vermieter bestellt wird, beträgt eine angemessene Nachfrist
nicht weniger als drei Monate.
3.7 Erfolgt die Übernahme des Mietobjektes nicht binnen einer Woche nach
Eingang der Bereitstellungsanzeige beim Mieter, gerät der Mieter durch eine
entsprechende Mahnung des Vermieters in Annahmeverzug. Mit Eintritt des
Annahmeverzugs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Mieter
über.
3.8 Verweigert der Mieter die Erfüllung seiner Abnahmeverpflichtung endgültig
oder ist eine vom Vermieter gesetzte Frist verstrichen, kann der Vermieter ohne
weitere Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Er ist wahlweise berechtigt,
pauschalierten Schadenersatz gegen den Mieter in Höhe einer Jahresmiete
gemäß Vertrag geltend zu machen oder gemäß Ziff.16.2 vorzugehen. Im Falle
des Schadensersatzes ist den Parteien der Nachweis gestattet, dass ein Schaden
überhaupt nicht, geringer oder höher entstanden ist.
4. Miete, Kilometervergütung, Zahlungsbedingungen, Nebenkosten und
Mietsicherheit
4.1 Beginnt das Mietverhältnis nicht am Ersten eines Monats und übersteigt die
Mietdauer einen Monat, wird die monatliche Mietrate anteilig tageweise (1/30)
berechnet. Das gleiche gilt für die letzte Mietrate, wenn das Mietverhältnis nicht
am Letzten eines Monats endet.
4.2 Ändern sich während der Vertragslaufzeit Kostenfaktoren durch nicht vom
Vermieter beeinflussbare Gegebenheiten (z.B. GEZ-Gebühren, Kfz-Steuer,
Versicherungssteuer) zu Lasten des Vermieters, ist der Vermieter berechtigt, die
jeweils gültige Mietrate und/oder Mehrwertsteuer durch einseitige Erklärung
gegenüber dem Mieter neu zu bestimmen. Diese Preisanpassung wird zum
Inkrafttreten der jeweiligen Bestimmung wirksam.
4.3 Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter eine angemessene Kaution/
Sicherheitszahlung vor Bestellung des Neufahrzeuges, vor Überlassung des
Mietobjektes oder zu jedem späteren Zeitpunkt zu verlangen. Die Kaution/
Sicherheitszahlung beträgt mindestens eine Brutto-Monatsmiete.
Der Vermieter ist insbesondere dann zur Anforderung einer erhöhten monatliche Einzelrechnung je Fahrzeug, erhöht sich die monatliche Mietrate um
€ 16,00 für jeden Monat, in dem eine monatliche Rechnung erteilt wird.
4.12 Betriebs- und Nebenkosten, die im Zusammenhang mit dem Mietobjekt
anfallen, gehen zu Lasten des Mieters und sind von diesem zu zahlen, soweit der
Vertrag einschließlich dieser Mietbedingungen nichts anderes vorsieht. Zu
Lasten des Mieters gehen also insbesondere Kosten für Treibstoff und
fahrzeugspezifische Zusätze zur Abgasreinigung (AdBlue o.ä.), Motor- und
Hydrauliköle, Wasser, Frostschutz, Betriebsstoffe (auch für etwaige vorhandene
Nebenaggregate wie Kühlanlagen o.ä.), Wagenwäschen, Flüssigkeit für die
Scheibenwaschanlage und Schmierstoffe sowie Reifen und Bremsen.
Verwendungen, auch wenn sie notwendig sind, sind vom Mieter zu tragen,
soweit der Vertrag nichts anderes bestimmt. Soweit das Mietobjekt zum
Zeitpunkt der Übergabe an den Mieter betankt ist, werden dem Mieter die
entsprechenden Treibstoffkosten bei Mietbeginn in Rechnung gestellt.
4.13 Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter von allen Ansprüchen Dritter
freizuhalten, die im Zusammenhang mit dem Betrieb und dem Besitz des
Fahrzeuges gegen den Vermieter erhoben werden, soweit diese durch dem
Mieter zurechenbares Verhalten ausgelöst worden sind. Insbesondere hat der
Mieter alle Verwarnungs- und Bußgelder, die sich gegen den Halter des
Mietobjektes richten, zu zahlen bzw. durch vom Mieter selbst zu veranlassende
und zu finanzierende Rechtsmittel anzugreifen. Der Vermieter unterrichtet den
Mieter insoweit unverzüglich von bei ihm erfolgten Zustellungen. Für die
Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten, Anhörungen und sonstigen
Zustellungen berechnet der Vermieter eine Aufwandspauschale in Höhe von
Euro 25,00 € pro Vorgang. Zur Einlegung von Rechtsmitteln ist der Vermieter
nicht verpflichtet. Der Mieter hat bei der Benutzung mautpflichtiger Strecken
oder Gebiete für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der entstehenden
Mautgebühr zu sorgen und stellt die Vermieterin von etwaigen daraus
resultierenden Nachforderungen oder Strafgebühren des jeweiligen
Erhebungsberechtigten frei. Auch insoweit schuldet der Mieter bei einer zuvor
erfolgten Inanspruchnahme der Vermieterin die vorgenannte
Aufwandspauschale. Beiden Parteien ist der Nachweis gestattet, dass ein
Schaden überhaupt nicht entstanden sei oder wesentlich geringerer oder höher
ist, als die Pauschale.
4.14 Gerät der Mieter mit einer Zahlung in Verzug, ist er verpflichtet, während
der Dauer des Verzuges auf den geschuldeten Betrag Zinsen in Höhe von 9
Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der EZB p.a. zu
zahlen. Für jede Mahnung nach Eintritt des Verzuges berechnet der Vermieter
pauschal einen Kostenbeitrag in Höhe von € 5,00. Der Vermieter ist berechtigt,
einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen. Der Mieter ist berechtigt
nachzuweisen, dass dem Vermieter ein Verzugsschaden nicht oder nicht in der
geltend gemachten Höhe entstanden ist. Der Vermieter ist außerdem zur
fristlosen Kündigung des Vertrages gemäß Ziff. 16.3 berechtigt, wenn die dort
genannten Voraussetzungen gegeben sind.
4.15 Bei Zahlungsverzug des Mieters ist der Vermieter berechtigt, das
Mietobjekt bis zur vollständigen Begleichung des rückständigen und aller
fälligen Beträge wieder an sich zu nehmen. Zu diesem Zweck hat der Mieter dem
Vermieter oder dessen Beauftragten den Zugang zum Mietobjekt und dessen
Abtransport zu ermöglichen und alle dem Mieter überlassenen Schlüssel und
Fahrzeugpapiere zu übergeben. Der Mieter verzichtet ausdrücklich auf den
Einwand der verbotenen Eigenmacht. Alle Aufwendungen und Kosten, die durch
die Wegnahme des Mietobjektes beim Vermieter entstehen, sind vom Mieter
zu tragen.
4.16 Das vorstehende Wegnahmerecht zu Gunsten des Vermieters entsteht
unabhängig von einem Verzug des Mieters, wenn objektive Umstände
vorliegen, die an der Kreditwürdigkeit des Mieters begründete Zweifel
begründen, insbesondere wenn über das Vermögen des Mieters das
Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird oder mangels Masse ein
solcher Antrag abgelehnt wird.
5. Umweltprämie und Preisvorbehalt
5.1 Die Voraussetzungen der Fahrzeuge, die eine Förderung nach dem
Umweltbonus erfüllen (rein elektrische und Plug-in-hybrid-Fahrzeuge), können
jederzeit angepasst oder in Gänze aufgehoben werden. Dies liegt nicht im
Verantwortungsbereich der PS Handels GmbH und begründet in diesen Fällen
keinen Anspruch hierauf. Gründe können Lieferschwierigkeiten in der
Lieferkette (wie z.B. bei Halbleitern) sein, wodurch es bei ausgewählten
Fahrzeugen zu einer längeren Lieferzeit kommen könnte. Dies kann dazu führen,
dass die Voraussetzungen für den Umweltbonus oder anderer Förderungen
nicht mehr erfüllt werden und einen nachträglichen Wegfall der Prämie
begründet. Ein Antrag auf Förderung kann derzeit somit erst nach Zulassung des
Fahrzeugs, mithin nach Auslieferung des Fahrzeugs an Sie, gestellt werden.
5.2 Alle genannten Preise bleiben für die Fälle höherer Gewalt und/oder
unvorhergesehener Ereignisse (Wirtschaftskrisen/Kriege/Pandemien)
vorbehaltlich. Verändern sich die nach Vertragsschluss aufgeführten
Kalkulationsparameter aufgrund obiger Vorkommnisse, so dass die Preise sich
erhöhen oder vermindern würden, sind diese der betroffenen Partei auf Kosten trägt der Mieter, soweit sie nicht von Dritten an den Vermieter gezahlt
werden.
7.3 Veränderungen, Erweiterungen oder Einbauten am Mietobjekt darf der
Mieter nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters und nur
durch den Hersteller oder durch ein vom Hersteller entsprechend autorisiertes
Unternehmen durchführen lassen. Soweit solche Veränderungen,
Erweiterungen oder Einbauten dazu führen, dass der vorherige Zustand nicht
oder nicht vollständig wiederhergestellt werden kann, kann der Vermieter die
Erteilung seiner Zustimmung davon abhängig machen, dass der Mieter die
Veränderungen, Erweiterungen oder Einbauten nicht wieder entfernt und sie
bei Rückgabe des Mietobjektes entschädigungslos in das Eigentum des
Vermieters übergehen. Die Ausstattung des Mietobjektes mit Radio, Funkgerät,
Telefon, Computer oder Ähnlichem ist ohne Zustimmung des Vermieters
zulässig, wenn sich aus ihr nicht die Notwendigkeit einer Veränderung,
Erweiterung oder eines Einbaus ergibt und die Betriebserlaubnis erhalten bleibt.
Das diesbezügliche Diebstahl- und Haftungsrisiko trägt allein der Mieter. Der
Mieter trägt auch die mit der Einbringung verbundenen Gebühren und
sonstigen Lasten, insbesondere GEZ-Gebühren.
7.4 Der Mieter ist berechtigt, das Mietobjekt im üblichen Rahmen mit Folie zu
beschriften. Vor Rückgabe des Fahrzeuges ist die Beschriftung durch den Mieter
auf seine Kosten sachgemäß zu entfernen und der frühere Zustand
wiederherzustellen. Der Mieter haftet für alle Schäden, die im Zusammenhang
mit der Beschriftung und/oder ihrer Entfernung am Mietobjekt entstehen. Der
Vermieter ist berechtigt Folien die bei Rückgabe nicht entfernt wurden auf
Kosten des Mieters zu entfernen.
7.5 Eingriffe in den Tachometer sind dem Mieter untersagt. Jeder am
Tachometer auftretende Schaden und/oder Funktionsstörung ist dem
Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter hat unverzüglich die Beseitigung
des Schadens durch eine autorisierte Kundendienstwerkstatt des
Fahrzeugherstellers zu veranlassen. Es gilt die Ziffer
7.3. Der Mieter hat dafür zu
sorgen, dass die Reparaturrechnung den Kilometerstand vor und nach
Reparatur bzw. Austausch genau (bis auf die erste Stelle nach dem Komma)
ausweist. Für jeden Tag des Tachometer-Ausfalles wird eine Kilometerleistung
von mindestens 400 km in die Berechnung der Gesamtfahrleistung gemäß Ziff.
4.4 aufgenommen. Als Zeitraum des Tachometer-Ausfalles gilt der Zeitraum
zwischen dem letzten nachweislich anhand des funktionstüchtigen
Tachometers festgestellten Kilometerstandes und der Beseitigung des Schadens
gemäß Vorstehendem. Der Mieter ist berechtigt nachzuweisen, dass die
tatsächliche Kilometerleistung in diesem Zeitraum unter der sich aufgrund
vorstehender Regelung ergebenden Iiegt.
7.6 Die Mitnahme von Kraftstoffkanistern im Fahrzeug ist ausdrücklich nicht
gestattet.
7.7. Das Rauchen im Fahrzeug ist untersagt. Bei einem Verstoß hat der Mieter
die Kosten einer die Kontaminierung und Geruchsbeeinträchtigung des
Fahrzeuges beseitigenden Ozon-Behandlung zu tragen. Verbleibt gleichwohl ein
merkantiler Minderwert des Fahrzeuges aufgrund der nunmehr fehlenden
Eigenschaft als Nichtraucherfahrzeug, ist auch diese vom Mieter auszugleichen.
Dieser hat Dritte, denen er das Fahrzeug berechtigt überlässt, entsprechend zu
verpflichten.
7.8 Wird das Mietobjekt im Wechsel von verschiedenen Betriebsangehörigen
des Mieters bspw. im Rahmen eines Fahrzeugpools genutzt, ist durch geeignete
Sicherheitsmaßnahmen bei der Schlüsselaufbewahrung und der
Schlüsselverwaltung, sowie der Schlüsselübergabe vom Mieter sicherzustellen,
dass es ihm jederzeit möglich ist, Auskunft darüber zu erteilen, welcher Person
das Fahrzeug überlassen wurde.
8. Wartung und Verschleißreparaturen
8.1 Der Mieter übernimmt die Kosten der turnusgemäßen Wartung des
Mietobjektes und der Verschleißreparaturen am Mietobjekt, während der
Mietzeit gemäß nachfolgenden Bestimmungen, Reparaturen, die durch
unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges oder zur Behebung von Unfall-,
Glas-, Steinschlag- und Lackschäden sowie von Schäden an Reifen, Felgen sowie
Ein- und Aufbauten erforderlich werden. Die Kosten für die Reparatur solcher
Schäden trägt ebenso der Mieter, soweit nicht die Haftungsreduzierung gemäß
Ziffer 11.2 zur Anwendung kommt.
8.2
a) Die Wartung (Inspektion) des Mietobjektes erfolgt nach den Vorgaben des
Herstellers (Fahrzeug-Checkheft / elektronische Anzeige). Der Mieter hat jeweils
bei Erreichen der Voraussetzungen für das nächste Wartungsintervall das
Mietobjekt unverzüglich zur Wartung im für ihn nächstgelegen PS-Center
vorzuführen. Zusätzlich gilt Ziffer 7.3. Der Mieter trägt die Kosten der
Überbringung des Fahrzeuges zu diesem Zweck. Die Pflicht zur Mietzahlung
bleibt unberührt. Sollte dem Kunden das Aufsuchen eines PS-Centers
unzumutbar erscheinen, hat er die Weisungen der Vermieterin einzuholen. Hilfsdienst, trägt er die entstehenden Kosten und haftet für etwaige Schäden,
die durch den anderweitigen Hilfsdienst entstehen. Der Rücktransfer des
Fahrzeuges nach erfolgter Unfallreparatur oder Pannenhilfe zum Mieter erfolgt
grundsätzlich zu Lasten des Mieters, soweit nicht Dritte, etwa bei einem
unverschuldeten Unfall, dafür in Anspruch genommen werden können.
9.6 Der Mieter kann keine Schadenersatz- oder Erstattungsansprüche gegen den
Vermieter im Zusammenhang mit dem Ausfall des Mietobjektes geltend
machen, soweit der Vermieter den Ausfall nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig
herbeigeführt hat. Ausgeschlossen sind unter anderem Personalersatz- und –
ausfallkosten, Kosten für ein anderweitiges Transportmittel und der
Zeitaufwand des Mieters für die Abwicklung.
9.7
a) Ist das Fahrzeug aus Gründen, die der Mieter nicht zu vertreten hat, nicht
verkehrssicher oder nicht fahrbereit, wird der Vermieter nach einer
entsprechenden Anzeige des Mieters diesem für die weitere Mietzeit nach Wahl
des Vermieters ein Austauschfahrzeug zur Verfügung stellen. Gleiches gilt für
einen Fahrzeugaustausch im Wartungsfall (Ziff. 8). Austauschfahrzeuge dienen
nur zur Aufrechterhaltung der Mobilität. Ausstattung und Fahrzeugklasse
können abweichen und müssen zugesicherte Eigenschaften nicht aufweisen
(z. B. Einbauten und Sonderausrüstungen, Anhängerkupplung, Winterreifen,
Navigationssystem, etc.).
b) Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt zur vereinbarten Zeit am
vereinbarten Ort zurückzugeben und das Tauschfahrzeug entgegenzunehmen.
Verstößt der Mieter gegen diese Verpflichtung, ist der Vermieter berechtigt, die
ihm hierdurch entstandenen Kosten, insbesondere für eine erneute Anfahrt,
dem Mieter zu berechnen.
c) Der Vermieter darf dem Mieter ein zugesagtes Austauschfahrzeug auch durch
Dritte – insbesondere Kurzzeitvermieter – zur Verfügung stellen lassen. Für
diesen Fall erkennt der Mieter die Vertragsbedingungen des Dritten als für sich
verbindlich an und wird sich danach verhalten. Soweit dem Vermieter durch ein
Fehlverhalten des Mieters gegenüber dem Dritten ein Schaden entstehen sollte,
insbesondere durch verspätete Rückgabe des Austauschfahrzeuges, wird der
Mieter ihn davon freistellen.
9.8 Im Falle einer Totalentwendung hat der Mieter oder Fahrzeugnutzer
sämtliche Fahrzeugschlüssel nebst Fahrzeugpapieren unverzüglich dem
Vermieter oder der die Anzeige (Ziffer 9.1) aufnehmenden Polizeidienststelle
auszuhändigen.
10. Reifen
10.1 Das Mietobjekt ist grundsätzlich mit Allwetterreifen ausgestattet, sofern
einzelvertraglich keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde. Wird die
Ersetzung von Allwetterreifen aufgrund Verschleißes durch vertragsgemäße
Nutzung notwendig, erfolgt die Ersetzung nach Maßgabe der vertraglichen
Vereinbarungen. Die Aufträge zur Ersetzung eines verschlissenen Reifens
müssen vom Vermieter freigegeben werden. Ein Austausch der Reifen muss
spätestens vorgenommen werden, wenn die Profiltiefe das gesetzlich
vorgeschriebene Mindestmaß erreicht hat.
10.2 Der Mieter zahlt während der Dauer des Vertrages die Kosten eines solchen
Ersatzes. Die Kosten des Ersatzes umfassen den Kaufpreis für Ersatzreifen des
Typs/Reifengröße gemäß den Vorgaben des Vermieters sowie Umrüst- und
Montagekosten.
10.3 Der Vermieter ist nicht verpflichtet, Reifenwechsel für den Mieter
durchzuführen. Bei Eintritt einer Reifenpanne trägt der Mieter selbst alle
entstehenden Kosten. Der Vermieter vergütet bei einem Reifenwechsel daher
keinen Personalaufwand oder sonstige Kosten des Mieters. Ist ein Reifen wegen
Beschädigung zu ersetzen, gelten die vorstehenden Regelungen.
10.4 Das Fabrikat und die Auswahl der zu beschaffenden Reifen werden vom
Vermieter festgelegt. Die Ersetzung der Reifen darf nur bei den registrierten
Reifenpartnern des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Hierfür ist eine
Freigabenummer über den Vermieter einzuholen (vgl. Ziff. 8.3). Abweichender
Reifenersatz muss einzelvertraglich vereinbart werden. Mehrkosten, die durch
Nichteinhaltung der Vorgaben entstehen, sind vom Mieter zu tragen.
11. Ersatzwagen im Reparatur- und/ oder Schadensfall
a) Bei Inanspruchnahme eines Ersatzfahrzeuges werden die Kosten nur während
der Reparaturdauer übernommen. Sollte das Fahrzeug nach Fertigstellung nicht
unverzüglich getauscht werden, hat der Mieter die zusätzlich entstandenen
Kosten zu tragen. Anspruch auf Ersatzwagen besteht bei Reparaturen ab 1 Tag
Werkstattaufenthalt/ Reparaturdauer, soweit eine entsprechende
Ersatzwagenregelung im Mietvertrag vereinbart wurde. Die Auswahl des
Ersatzwagenherstellers (Vermietunternehmens) und der Ersatzwagengruppe
erfolgt ausschließlich durch den Vermieter; Ziffer 9.7 a) gilt entsprechend. ihn an entstandenen Schäden oder sonstigen Verschlechterungen des
gemieteten Fahrzeuges kein Verschulden trifft.
12.7 Übersteigt die Schadensquote des Mieters 70% des vom Vermieter
kalkulierten Prämienanteils der Mietraten für die Versicherung des Fahrzeugs
(Berechnungszeitraum 6 Monate der gesamten Vertragsbeziehung zwischen
den Parteien) im Haftpflichtbereich und/ oder der Haftungsreduzierung, behält
sich der Vermieter das Recht der Prämienanpassung bzw. Erhöhung der
Selbstbeteiligung für alle beim Vermieter in Berechnung bzw. in Bestellung
befindlichen Verträge vor.
13 Auskunfts- und Informationspflichten des Mieters
13.1 Der Mieter gestattet dem Vermieter die Einholung von Auskünften
betreffend dessen geschäftlichen Verhältnisse im Sinne des
Bundesdatenschutzgesetzes und die Speicherung der entsprechenden
Informationen, zusammen mit den Informationen aus dem Vertrag.
Insbesondere gestattet der Mieter dem Vermieter eine Auskunftseinholung bei
der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) sowie
anderen anerkannten Kreditauskunfteien (Creditreform, Bürgel, Coface, etc.)
und die Weitergabe von Daten an diese über nicht vertragsgemäßes Verhalten
des Mieters, wenn diese Meldungen zur Wahrung berechtigter Interessen des
Vermieters oder der Allgemeinheit erforderlich sind und schutzwürdige Belange
des Mieters nicht beeinträchtigen. Der Vermieter ist berechtigt, die ihm
zugänglich gemachten Unterlagen des Mieters sowie von diesem oder Dritten
erteilten Auskünfte an seine Refinanzierungsinstitute weiterzuleiten. Der
Vermieter gibt dem Mieter auf Wunsch die Auskunftsstellen bekannt.
13.2 Der Mieter wird dem Vermieter unaufgefordert, mind. Einmal jährlich,
aktuelle Einkommens- und Vermögensnachweise einreichen sowie ergänzende
Auskünfte über seine wirtschaftliche Lage erteilen und Informationen zu seinem
Unternehmen, insbesondere zu dessen Struktur und zur Gruppen- oder
Konzernzugehörigkeit, geben. Dortige Änderungen, insbesondere der
Rechtsform sowie der Haftungsverhältnisse, wird der Mieter unaufgefordert,
unverzüglich dem Vermieter mitteilen. In jedem Falle stellt der Mieter alljährlich
ohne gesonderte Aufforderung seinen aktuellen Jahresabschluss sogleich nach
dessen Erstellung dem Vermieter zur Verfügung. Solche Unterlagen und
Informationen werden vom Vermieter in dem in Ziff. 13.1 geregelten Umfang
vertraulich behandelt.
13.3 Der Mieter ist ferner verpflichtet, auf entsprechende Anfrage des
Vermieters den jeweiligen Standort des Mietobjektes bekannt zu geben. Dies
gilt insbesondere beim Eintritt von Unfall- oder sonstigen Schäden, gleich
welcher Ursache.
13.4 Der Mieter ist verpflichtet, fällige Termine für die Hauptuntersuchung und
die Abgasuntersuchung sowie Tachografeneichungstermine einzuhalten und
die Durchführung zu veranlassen. Gleiches gilt auch für Bremsuntersuchungen
und alle sonstigen Fahrzeugprüfungen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften
und/oder sonstiger Verpflichtungen gegenüber Einrichtungen des öffentlichen
Rechts erforderlich werden. Dazu zählt auch ggf. die Einhaltung von
berufsgenossenschaftlichen Auflagen. Die entsprechenden
Prüfbescheinigungen sind unaufgefordert dem Vermieter zur Verfügung zu
stellen.
13.5 Erfüllt der Mieter eine der vorstehenden Informationspflichten nicht, hat
er den entstehenden Schaden dem Vermieter zu ersetzen. Dies gilt
insbesondere für Verspätungszuschläge, Zusatzgebühren und andere Gebühren
und Abgaben. Wird das Mietobjekt aufgrund einer fehlenden, falschen oder zu
spät erfolgenden Information des Mieters nicht oder nicht rechtzeitig in eine
Wartung gegeben und/oder einer behördlichen oder sonstigen
vorgeschriebenen Prüfung vorenthalten und wird aufgrund dieses
Versäumnisses ein Schaden am Fahrzeug nicht oder nicht rechtzeitig
festgestellt, trägt der Mieter die daraus resultierenden Mehrkosten sowie
etwaige Buß- oder Strafgelder.
13.6 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter in Abständen von längstens
zwölf Monaten ab tatsächlicher Übergabe des Fahrzeuges den jeweiligen
Kilometerstand schriftlich mitzuteilen. Unterbleibt die vorgeschriebene
Mitteilung trägt der Mieter die dem Vermieter im Rahmen der eigenen
Feststellung entstehenden notwendigen Kosten.
13.7 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter jede Änderung seines
Wohnsitzes, seines Firmensitzes, seiner Rechtsform sowie der
Haftungsverhältnisse unverzüglich nach Eintritt der Änderung anzuzeigen.
13.8 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter eine etwaige Änderung seiner
Bankverbindung binnen zwei Wochen nach deren Vornahme schriftlich
mitzuteilen. b) Im Falle einer vom Mieter verschuldeten oder anderweitig herbeigeführten
vorzeitigen Vertragsbeendigung stehen dem Vermieter nach seiner Wahl die
gesetzlichen Rechte oder Schadenersatz nach folgender Maßgabe zu: Der
Mieter schuldet die gesamten bis zum vereinbarten Vertragsende entstehenden
restlichen Netto-Mieten, vermindert um den dem Vermieter entstehenden
Zinsvorteil, der auf Basis seines eigenen Refinanzierungszinssatzes ermittelt
wird. Soweit der Vermieter das vorzeitig zurückerlangte Fahrzeug veräußert,
wird er dem Mieter die Differenz zwischen dem tatsächlich erzielten Netto Verkaufserlös und dem unter Berücksichtigung etwaiger Rückgabeschäden
sowie der vereinbarten Gesamtlaufleistung nach der „Fleet-Assist-Methode“
oder einer anderen anerkannten Methode ermittelten zukünftigen
Verkaufserlös zum vereinbarten Vertragsende auf die vom Mieter zu
erbringende Schadenersatzleistung anrechnen. Dies gilt auch für einen weiteren
pauschalen Abzug in Höhe von 20 % von der geschuldeten Gesamtmiete für den
Entfall der zukünftigen Fahrzeugunterhaltungskosten. Demgegenüber trägt der
Mieter etwaigen Mehraufwand des Vermieters im Zusammenhang mit der
Vermarktung des Fahrzeuges, insbesondere Sachverständigengebühren zur
Ermittlung der Wertdifferenz, Unterstellungs- und Transportkosten etc.. Dieser
Mehraufwand kann vom Vermieter pauschaliert ohne weiteren Nachweis mit
einem Betrag von € 300,- verlangt werden. Der Mieter ist berechtigt
nachzuweisen, dass dem Vermieter ein Schaden nicht oder nicht in der geltend
gemachten Höhe entstanden ist.
16.3 Die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung des Vertrages aus wichtigem
Grund bleibt für Mieter und Vermieter unberührt. Der Vermieter ist zur
fristlosen Kündigung insbesondere berechtigt, wenn
– der Mieter mit der Zahlung einer fälligen Mietrate mehr als 10 Tage in Verzug
gekommen ist;
– eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des
Mieters eintritt, insbesondere die für ihn vergebenen Ratings der anerkannten
Kreditauskunfteien (Schufa, Creditreform, Bürgel, Coface etc.) nicht nur
unerheblich herabgesetzt werden und er trotz entsprechender Aufforderung
durch den Vermieter keine ausreichenden Sicherheiten für das Mietobjekt und
die aufgrund des Vertrages noch zu leistenden Zahlungen zur Verfügung stellt;
– gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
erfolgen;
– dem Mieter die Auskunft über seine Vermögensverhältnisse abgefordert wird;
– Insolvenzverfahren drohen oder eingeleitet werden;
– der Mieter seinen Wohn- oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt;
– der Mieter bei Vertragsverhandlungen unrichtige Angaben gemacht oder
Tatsachen verschwiegen hat oder sich auf andere Weise grob vertragswidrig
verhält und deshalb für den Vermieter die Fortsetzung des Vertrages nicht
zumutbar ist;
– das Mietobjekt abhandenkommt, untergeht oder einen Totalschaden erleidet;
– die Fortsetzung des Mietvertrages unzumutbar wird; z.B. wegen einer
Schadensquote von über 150%.
16.4 Der Vermieter ist ferner zur Kündigung des Vertrages mit sofortiger
Wirkung berechtigt, wenn das Mietobjekt einen Schaden erlitten hat, oder eine
Reparatur erforderlich ist, die vom Vermieter als unwirtschaftlich angesehen
wird. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Reparaturkosten 50% des Zeitwertes
des Fahrzeuges erreichen.
16.5 Gibt der Mieter das Mietobjekt nach Beendigung des Mietvertrages nicht
zurück, kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung
die vereinbarten Mietraten sowie jeden weiteren ihm entstehenden Schaden
geltend machen.
16.6 Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeuges fort, wird dadurch eine
Fortsetzung des Mietvertrages nicht bewirkt. §545 BGB findet keine
Anwendung.
16.7 Der Vermieter hat das Recht zur außerordentlichen Kündigung des
Einzelmietvertrages bei Überschreitung der vertraglich kalkulierten
monatlichen Durchschnittsfahrleistung (Gesamtfahrleistung für den
Vertragszeitraum / Anzahl der Monate der Vertragslaufzeit) um mehr als 25%.
16.8 Kündigungen haben in Textform zu erfolgen.
17 Rückgabe des Mietobjektes
17.1 Am Ende des Vertrages hat der Mieter ohne gesonderte Aufforderung das
geräumte Mietobjekt einschließlich aller ihm zur Nutzung überlassenen
Gegenstände auf seine Kosten und Gefahr am Sitz des Vermieters
zurückzugeben, soweit nicht etwas anderes vereinbart worden ist.
18.4 Änderungen und Ergänzungen des jeweiligen Vertrages müssen als solche
gekennzeichnet sein und bedürfen der Textform sowie der Unterschrift durch
beide Vertragsparteien. Von dieser Bestimmung kann ebenfalls nur in Textform
abgewichen werden. Gleiches gilt für etwaige Nebenabreden.
18.5 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden,
eine unzulässige Fristbestimmung oder eine Lücke enthalten, so bleibt die
Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
19 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
19.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aufgrund dieses Vertrages ist der Sitz
des Vermieters in München.
19.2 Mit Mietern, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts
oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, wird je nach sachlicher
Zuständigkeit das Amtsgericht München oder das Landgericht München als
Gerichtsstand vereinbart. Klagen gegen den Vermieter können ausschließlich in
München anhängig gemacht werden. Der Vermieter ist aber nicht gehindert,
den Mieter auch in jedem anderen für diesen zulässigen Gerichtsstand zu
verklagen. Hat der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder
verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohn- bzw. Geschäftssitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland, wird die internationale Zuständigkeit
deutscher Gerichte und die örtliche Zuständigkeit der für München zuständigen
Gerichte vereinbart.
19.3 Für den Vertrag und alle damit im Zusammenhang stehenden
Rechtsgeschäfte und -handlungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter
Ausschluss vereinheitlichten internationalen Rechts.
20 Datenschutzklausel
20.1 Der Vermieter ist berechtigt, mit Beginn der Geschäftsbeziehung Daten, die
auch personenbezogen sein können, des Mieters sowie der das Fahrzeug
verwendenden Mitarbeiter des Mieters zum Zwecke der Vertragsdurchführung,
Kundenberatung, Markt- und Meinungsforschung sowie für eigene
Werbeaktionen gemäß Art. 6 Abs I lit. b) und f) EU- DatenschutzGrundverordnung elektronisch zu speichern und zu verarbeiten. Zum Zwecke
der Refinanzierung des Leasingvertrages ist auch die Übermittlung der Daten
des Mieters an ein Refinanzierungsinstitut gestattet. Die Daten werden
aufgrund der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bis zu 11 Jahre nach Ende des
Vertrages gespeichert.
20.2 Dem Mieter ist bekannt, dass aus dem Mietobjekt erfasste, technische
Fahrzeugdaten (Füllstände Betriebsstoffe, Service- und Reparaturbedarf,
Restlaufzeit von Verschleißteilen, Kilometerstände etc.) automatisch an die
Vermieterin übertragen und dort ausschließlich zu Zwecken der
ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung verarbeitet werden.
20.3 Der Vermieter hat ein berechtigtes Interesse an einer etwaigen
Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für Zwecke der Werbung oder der
Markt- und Meinungsforschung, um dem Mieter zukünftig optimierte Angebote
zu unterbreiten. Dieser Verarbeitung kann der Mieter jederzeit widersprechen.
20.4 Ferner kann der Mieter seine Rechte gem. Art. 12 ff EU- DatenschutzGrundverordnung beim Datenschutzbeauftragten der PS Handels GmbH
geltend machen. Dies sind besonders die Rechte auf Auskunft, Berichtigung,
Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch. Die Kontaktdaten
des Datenschutzbeauftragten sind:
E-Mail: office@ps-rentacar.com
PS Handels GmbH
Cosimastr. 121
D- 81925 München